Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2011Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Organisation
§ 3.Paragraph 3,
Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
Einsätze gemäß § 2 Z 4 sind möglichst so zu organisieren, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht ungebührlich geschmälert wird.Einsätze gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, sind möglichst so zu organisieren, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht ungebührlich geschmälert wird.
Der Hubschrauberdienst wird bei Besorgung von Aufgaben gemäß § 2 Z 1 bis 3 den bodengebundenen Rettungsdienst vor allem zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete ergänzen.Der Hubschrauberdienst wird bei Besorgung von Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 den bodengebundenen Rettungsdienst vor allem zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete ergänzen.
Als Besatzung und Begleitpersonal des Hubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011574
Alte Dokumentnummer
N1198613565R